Sie habe unlängst der Vorinstanz eine Rechnung eingereicht. Daraus sei ersichtlich, dass sie sich mit monatlich CHF 17.00 an den U-Abo-Kosten beteiligen müsse. 8.2 In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 hat die Berufungsklägerin tatsachenwidrig behauptet, sie müsse für die öV-Verbindungen der Tochter CHF 50.00 pro Monat aufwenden. Erst mit ihrer Replik zur Ehescheidungsklage vom 10. März 2017 hat sie die grundsätzlich nicht zu beachtende Urkunde 91 betr. der Kostenbeteiligung der Gemeinde an den Abo-Kosten für C.___ eingereicht und geltend gemacht, die Kostenbeteiligung betrage nicht wie ursprünglich erwähnt CHF 50.00, sondern lediglich CHF 17.00 (aufgerundet).