Die Berufungsklägerin listet die Busverbindungen auf und macht geltend, dass die Belegschaft der ersten Schicht montags, donnerstags und samstags bereits um 5.00 beginne. Sie unterlässt es aber darzulegen, wie oft sie die erste Schicht bei [...] antreten muss und warum es ihr nicht möglich sein soll, wenn noch kein Bus fahren sollte, die Wegstrecke von knapp 7 km (ein Weg) mit einem Velo oder Motorfahrrad zurückzulegen. Dann gibt sie keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb in der [...]-Filiale […] eine andere Regelung betreffend Arbeitsbeginn gelten sollte, als in allen andern [...]-Filialen der Schweiz.