Die Parteien leben in finanziell angespannten Verhältnissen. Gemäss den für die Berechnung des Bedarfs massgebenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs kann der Prämienaufwand bei knappen finanziellen Verhältnissen für nichtobligatorische Versicherungen nicht berücksichtigt werden (vergl. auch BGE 134 III 323). Die wiederholte Behauptung, die VVG-Versicherungsprämien seien bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht und belegt worden, ändert daran nichts. Auch die zusätzlichen Krankenkosten können nicht berücksichtigt werden. Bei den der Vorinstanz eingereichten Belegen handelt es sich um übliche Kostenbeteiligungen.