Auch auf Seiten der Tochter würden nicht gedeckte Gesundheitskosten bestehen in der Höhe von CHF 23.45 im Jahre 2016. Aus unerklärlichen Gründen habe die Vorinstanz diese Kosten bei der Berechnung ihres Bedarfs ausser Acht gelassen, obwohl die Ausgaben geltend gemacht und belegt worden seien (Rz. 11 der Stellungnahme vom 6. Dezember 2016). 6.2 Der Vorderrichter hat in seiner Begründung auf die Bedarfsberechnung der Eheschutzverhandlung vom 29. November 2013 Bezug genommen. Damals wurden lediglich die KVG-Prämien berücksichtigt, was beide Parteien akzeptiert haben. Die Parteien leben in finanziell angespannten Verhältnissen.