Sie macht zunächst geltend, die Nichtanrechnung der VVG-Versicherungsprämien sei sachverhaltswidrig. Der Vorderrichter habe sich mit ihren Vorbringen in Rz. 9 ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 nicht auseinandergesetzt. Sodann werde negiert, dass es sich auf ihren Bedarf kostenreduzierend auswirke, wenn ihr die VVG-Versicherungsprämien eingerechnet würden. Um gleich bei den Gesundheitskosten zu bleiben, gehe aus der bereits in den Scheidungsakten befindlichen Kostenübersicht hervor, dass sich ihre Gesundheitskosten auf CHF 152.05 belaufen würden. Auch auf Seiten der Tochter würden nicht gedeckte Gesundheitskosten bestehen in der Höhe von CHF 23.45 im Jahre