Die Erwägungen des Vorderrichters, dass das Arbeitslosentaggeld dem Berufungsbeklagten bisher nie gekürzt worden sei und es gerichtsnotorisch sei, dass für den Erhalt von Arbeitslosentaggeldern rund acht Stellensuchbemühungen pro Monat nachzuweisen seien, sind deshalb nicht zu beanstanden. Jedenfalls genügen die unsubstantiierten gegenteiligen Forderungen der Berufungsklägerin, das Gericht müsse die Stellensuchbemühungen überprüfen, den Anforderungen an eine Berufung nicht. 6.1 Im Folgenden rügt die Berufungsklägerin diverse Positionen der Bedarfsrechnung. Sie macht zunächst geltend, die Nichtanrechnung der VVG-Versicherungsprämien sei sachverhaltswidrig.