Im Weitern hat das Bundesgericht nicht, wie es die Berufungsklägerin suggeriert, argumentiert, dass bezüglich der Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggelder nicht auf die Vorschriften der Arbeitslosenversicherung abgestellt werden dürfe, sondern dass der Zivilrichter eigene Erhebungen über die Zumutbarkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, anstellen müsse. Die Erwägungen des Vorderrichters, dass das Arbeitslosentaggeld dem Berufungsbeklagten bisher nie gekürzt worden sei und es gerichtsnotorisch sei, dass für den Erhalt von Arbeitslosentaggeldern rund acht Stellensuchbemühungen pro Monat nachzuweisen seien, sind deshalb nicht zu beanstanden.