Die Beschwerdeführerin habe mit Blick auf die nunmehr rechtskräftige Kinderzuteilung keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und habe offensichtlich bis anhin auch genügend Zeit gehabt, um dem Bedürfnis nach einer weiteren Ausbildung nachzugehen. Im hier zu beurteilenden Fall geht es nicht um die Aufhebung des Kindesunterhaltsbeitrages sondern um die Aufhebung bzw. Reduktion des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau, wo weniger hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, insbesondere in Anbetracht, dass die unter der Obhut der Berufungsklägerin stehende Tochter mittlerweile bald 14 Jahre alt ist – bei Erlass der Verfügung vom 21. April 2013 war sie erst 10 Jahre alt