Namentlich sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin arbeitslos gewesen sei und trotz entsprechender Bemühungen keine Stelle gefunden habe, kein Beweis dafür, dass es ihr tatsächlich nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sodann dürften auch Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern und sich im Tieflohnbereich befinden. Die Beschwerdeführerin habe mit Blick auf die nunmehr rechtskräftige Kinderzuteilung keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und habe offensichtlich bis anhin auch genügend Zeit gehabt, um dem Bedürfnis nach einer weiteren Ausbildung nachzugehen.