Da die Unterhaltsverpflichtete seit der Geburt ihrer Tochter nicht berufstätig war, seit zehn Jahren an verschiedenen Schulen ohne Prüfungserfolge studierte, wobei sie das Studienende immer wieder hinausschob, kein Arbeitslosentaggeld mehr beziehen konnte und der Lebensunterhalt durch ihre wirtschaftlich gut gestellte Mutter finanziert wurde, erwog das Bundesgericht, dass es der Klägerin zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Namentlich sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin arbeitslos gewesen sei und trotz entsprechender Bemühungen keine Stelle gefunden habe, kein Beweis dafür, dass es ihr tatsächlich nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.