In dem vom Bundesgericht beurteilten Fall hatte die unterhaltsbelastete Mutter Klage auf Aufhebung der Unterhaltspflicht gegenüber ihrer beim Vater lebenden Tochter gestellt. Da die Unterhaltsverpflichtete seit der Geburt ihrer Tochter nicht berufstätig war, seit zehn Jahren an verschiedenen Schulen ohne Prüfungserfolge studierte, wobei sie das Studienende immer wieder hinausschob, kein Arbeitslosentaggeld mehr beziehen konnte und der Lebensunterhalt durch ihre wirtschaftlich gut gestellte Mutter finanziert wurde, erwog das Bundesgericht, dass es der Klägerin zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.