Der Berufungsbeklagte erfreue sich bester Gesundheit und verfüge über eine ausgezeichnete Berufsbildung. In dieser Hinsicht scheine auch die Vorinstanz keine Erklärung abgeben zu können, gehe sie doch mit keinem Wort auf ihre Vorbringen in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (Rz. 8) ein, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 5.2 Die Berufungsklägerin beruft sich für ihre Argumentation, dass bezüglich der Voraussetzungen einer Arbeitslosigkeit in familienrechtlichen Verfahren andere Kriterien als im verwaltungsrechtlichen Verfahren vor der Arbeitslosenversicherung gelten würden, auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich bzw. auf BGE 137 III 118.