Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, wo sie einen entsprechenden Antrag auf Einreichung von Stellensuchbemühungen gestellt habe. Indem sich der Vorderrichter unbesehen auf die Gerichtsnotorietät berufen habe, habe er den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und folglich unrichtig festgestellt. Schliesslich sei unerklärlich, weshalb der Berufungsbeklagte bis heute keinen neuen Arbeitgeber habe finden können. Der Berufungsbeklagte erfreue sich bester Gesundheit und verfüge über eine ausgezeichnete Berufsbildung.