Die Vorinstanz begnüge sich damit festzustellen, dass der Berufungsbeklagte ab 1. September 2016 Arbeitslosentaggelder beziehe und für deren Erhalt, was gerichtsnotorisch sei, rund acht Stellensuchbemühungen pro Monat nachweisen müsse und dass das Arbeitslosentaggeld bisher, insbesondere wegen zu wenig Suchbemühungen, nie gekürzt worden sei. Es sei aber im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung festzuhalten, dass das Zivilgericht neben quantitativen Kriterien der Suchbemühungen auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen habe. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, wo sie einen entsprechenden Antrag auf Einreichung von Stellensuchbemühungen gestellt habe.