Die Vorinstanz ihrerseits habe es unterlassen, trotz entsprechendem Antrag, den Berufungsbeklagten zur Dokumentation seiner Stellensuchbemühungen aufzufordern. Die Vorinstanz begnüge sich damit festzustellen, dass der Berufungsbeklagte ab 1. September 2016 Arbeitslosentaggelder beziehe und für deren Erhalt, was gerichtsnotorisch sei, rund acht Stellensuchbemühungen pro Monat nachweisen müsse und dass das Arbeitslosentaggeld bisher, insbesondere wegen zu wenig Suchbemühungen, nie gekürzt worden sei.