Hingegen könne auf der Basis dieses Wissens nicht entschieden werden, ob der Berufungsbeklagte von der Bekanntgabe des sicheren Stellenverlusts in der ersten Hälfte 2015 bis zur Kündigung per 30. August 2016 alles unternommen habe, um die Arbeitslosigkeit bzw. eine Einkommenseinbusse zu vermeiden. Trotz entsprechender Aufforderung ihrerseits habe es der Berufungsbeklagte unterlassen, seine Arbeitsbemühungen zu dokumentieren. Die Vorinstanz ihrerseits habe es unterlassen, trotz entsprechendem Antrag, den Berufungsbeklagten zur Dokumentation seiner Stellensuchbemühungen aufzufordern.