Die Darstellung der Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte bereits in der ersten Hälfte 2015 von seiner Arbeitgeberin informiert worden sei, dass sein Arbeitsbereich in absehbarer Zeit aufgegeben werden müsse und dass sich der Berufungsbeklagte bereits im Juni 2015 beim zuständigen RAV gemeldet habe, werde nicht bestritten. Hingegen könne auf der Basis dieses Wissens nicht entschieden werden, ob der Berufungsbeklagte von der Bekanntgabe des sicheren Stellenverlusts in der ersten Hälfte 2015 bis zur Kündigung per 30. August 2016 alles unternommen habe, um die Arbeitslosigkeit bzw. eine Einkommenseinbusse zu vermeiden.