Die Berufungsklägerin bestreitet, dass auf Seiten des Berufungsbeklagten eine dauerhafte und erhebliche Einkommensveränderung eingetreten sei. Die Darstellung der Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte bereits in der ersten Hälfte 2015 von seiner Arbeitgeberin informiert worden sei, dass sein Arbeitsbereich in absehbarer Zeit aufgegeben werden müsse und dass sich der Berufungsbeklagte bereits im Juni 2015 beim zuständigen RAV gemeldet habe, werde nicht bestritten.