BGE 138 III 374 E. 4.3). 4.1 Die Berufungsklägerin rügt, der Vorderrichter habe richtig festgehalten, dass es für die Änderung von im Eheschutzverfahren getroffenen Massnahmen einer Veränderung der Verhältnisse bedürfe. Damit bringe die Vorinstanz gleich selber zum Ausdruck, dass für den Abänderungs- bzw. Aufhebungsentscheid nicht die Veränderung einzelner Einkommens- oder Bedarfspositionen, sondern die Gesamtverhältnisse massgebend seien. Mit andern Worten sei eine Abänderung bzw. Aufhebung ausgeschlossen, wenn sich unterschiedliche Veränderungen gegenseitig aufheben würden.