Die mit der Berufung gestellten Beweisanträge (Urkunden und Zeugenbefragung) der Ehefrau betreffen Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Solche unechte Noven dürfen im Berufungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt wären, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Ehefrau diese Beweisanträge nicht bereits vor der Vorinstanz hätte stellen können. Die beantragten Beweismassnahmen können deshalb nicht bewilligt werden.