Im Berufungsverfahren verlange die Berufungsklägerin nun eine Erhöhung auf total CHF 2‘690.00 (CHF 1‘950.00 + CHF 740.00) zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00. Es sei deshalb insgesamt auf die Berufung nicht einzutreten. 1.2 Der Berufungsbeklagte hat mit seinen Anträgen vom 18. Oktober und 29. Dezember 2016 eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen verlangt. Das Kindesunterhaltsrecht wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2017 revidiert. Gemäss Art. 13cbis Abs..1 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung.