Zum andern könne ohne Änderung der Grundlagen lediglich wegen Änderung des Gesetzes keine Änderung der vorsorglichen Massnahmen vorgenommen werden. Vor der ersten Instanz habe die Berufungsklägerin keinen Antrag auf Erhöhung des Gesamtunterhalts gestellt, weshalb die Rechtsbegehren unzulässig seien. Im bisherigen Verfahren vor dem Eheschutzrichter sei der Gesamtunterhalt für Tochter und Ehefrau auf CHF 2‘490.00 (CHF 840.00 + 1‘650.00) zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00 festgesetzt worden. Im Berufungsverfahren verlange die Berufungsklägerin nun eine Erhöhung auf total CHF 2‘690.00 (CHF 1‘950.00 + CHF 740.00) zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00.