II. 1.1 Der Berufungsbeklagte stellt den Antrag, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Zum einen sei der Antrag, der Kinderunterhalt sei zu erhöhen beim Vorderrichter gar nicht gestellt worden. Er habe beim Vorderrichter den Antrag gestellt, der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau sei aufzuheben, eventualiter sei er auf CHF 645.00, subeventualiter sei dieser auf CHF 1‘090.00 festzusetzen. Die Ehefrau habe die Abweisung dieses Antrags verlangt und beantragt, der Ehemann sei weiterhin zu verpflichten, ihr CHF 1‘650.00 zu bezahlen. Zum andern könne ohne Änderung der Grundlagen lediglich wegen Änderung des Gesetzes keine Änderung der vorsorglichen Massnahmen vorgenommen werden.