Sie beantragt, die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben. Der Unterhaltsbeitrag für C.___ sei auf CHF 1‘950.00 zuzüglich Kinderzulagen und der persönliche Unterhaltsbeitrag an sie sei auf CHF 740.00 festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Ehemann beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.