Am 17. Februar 2017 verfügte der Amtsgerichtspräsident, in Abänderung der Verfügung vom 1. Juni 2016 werde der Ehemann verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Januar 2017, der Tochter C.___ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘380.00 (CHF 760.00 Barunterhalt + CHF 620.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen von monatlich CHF 200.00 und der Ehefrau einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 620.00 zu bezahlen. 2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung. Sie beantragt, die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben.