{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2017-13_2017-06-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134640&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e59b24b2bdeed4d1a61c8025a9eaaa48"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2017.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.06.2017 ZKBER.2017.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:42:07", "Checksum": "e8cdeb94220d08514e0603e8712ca6b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.06.2017 ZKBER.2017.13\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n9.2 Im Berufungsverfahren genügt es nicht, auf Akten und Urkunden des vorinstanzlichen Verfahrens zu verweisen. In Anwendung der Richtlinien für die Berechnung des Grundbedarfs sind jedenfalls Auslagen für Schulung und Bildung nur zu berücksichtigen, wenn sie «besonders» sind. Dazu zählen die von der Berufungsklägerin eingereichten Rechnungen, wie z.B. der Jugibeitrag für 2015 in der Höhe von CHF 20.00 sowie der Skilagerbeitrag vom Februar 2015 in der Höhe von CHF 150.00 oder der Jahresbeitrag 2015 für die Ludothek in der Höhe von CHF 20.00 nicht.\n10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig. Beiden Parteien ist auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Kostennote für Advokatin Hess ist inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 1‘107.30 (Stundenansatz CHF 180.00) festzusetzen. Die Kostennote von Advokat Pletscher ist demgegenüber zu kürzen, sind doch mehr als 12 Stunden überrissen, zumal sich die Berufung grösstenteils auf pauschale Verweise auf die Vorakten beschränkt. Eine Entschädigung von total CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint angemessen. Ein Nachzahlungsanspruch ist nicht geltend gemacht worden.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.\n3. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n4. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Helena Hess eine Parteientschädigung von CHF 1‘404.30 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Advokatin Helena Hess eine Entschädigung von CHF 1’107.30 und Advokat Michael Pletscher eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.\nVorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 297.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}