{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2017-13_2017-06-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134640&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e59b24b2bdeed4d1a61c8025a9eaaa48"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2017.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.06.2017 ZKBER.2017.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:42:07", "Checksum": "e8cdeb94220d08514e0603e8712ca6b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.06.2017 ZKBER.2017.13\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n6.1 Im Folgenden rügt die Berufungsklägerin diverse Positionen der Bedarfsrechnung. Sie macht zunächst geltend, die Nichtanrechnung der VVG-Versicherungsprämien sei sachverhaltswidrig. Der Vorderrichter habe sich mit ihren Vorbringen in Rz. 9 ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 nicht auseinandergesetzt. Sodann werde negiert, dass es sich auf ihren Bedarf kostenreduzierend auswirke, wenn ihr die VVG-Versicherungsprämien eingerechnet würden. Um gleich bei den Gesundheitskosten zu bleiben, gehe aus der bereits in den Scheidungsakten befindlichen Kostenübersicht hervor, dass sich ihre Gesundheitskosten auf CHF 152.05 belaufen würden. Auch auf Seiten der Tochter würden nicht gedeckte Gesundheitskosten bestehen in der Höhe von CHF 23.45 im Jahre 2016. Aus unerklärlichen Gründen habe die Vorinstanz diese Kosten bei der Berechnung ihres Bedarfs ausser Acht gelassen, obwohl die Ausgaben geltend gemacht und belegt worden seien (Rz. 11 der Stellungnahme vom 6. Dezember 2016).\n6.2 Der Vorderrichter hat in seiner Begründung auf die Bedarfsberechnung der Eheschutzverhandlung vom 29. November 2013 Bezug genommen. Damals wurden lediglich die KVG-Prämien berücksichtigt, was beide Parteien akzeptiert haben. Die Parteien leben in finanziell angespannten Verhältnissen. Gemäss den für die Berechnung des Bedarfs massgebenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs kann der Prämienaufwand bei knappen finanziellen Verhältnissen für nichtobligatorische Versicherungen nicht berücksichtigt werden (vergl. auch BGE 134 III 323). Die wiederholte Behauptung, die VVG-Versicherungsprämien seien bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht und belegt worden, ändert daran nichts. Auch die zusätzlichen Krankenkosten können nicht berücksichtigt werden. Bei den der Vorinstanz eingereichten Belegen handelt es sich um übliche Kostenbeteiligungen. Dann reicht es in einem Berufungsverfahren eben nicht aus, einfach pauschal auf die Akten der Vorinstanz zu verweisen.\n7.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, der Vorderrichter habe bei ihrem Bedarf zu Unrecht unter der Position «Arbeitsweg» lediglich die Kosten für das U-Abo und nicht die Autokosten in der Höhe von mindestens CHF 294.00 (viermal pro Woche Wegstrecke von 13,6 km, Steuern, Gebühren, Versicherungsprämien sowie Service- und Reparaturkosten) angerechnet. Die öV-Verbindungen liessen es insbesondere am Samstag nicht zu, dass sie ihre Arbeit bei der [...]-Filiale in […] morgens rechtzeitig beginnen könne.\n7.2 Der Vorderrichter hat in der angefochten Verfügung ausgeführt, dass eine Anfrage bei der [...] Schweiz ergeben habe, dass bei sämtlichen Filialen die früheste Schicht offiziell um 6.00 Uhr beginne. Somit sei es der Ehefrau durchaus zumutbar und auch möglich, die Arbeitsstelle mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen. Die Berufungsklägerin listet die Busverbindungen auf und macht geltend, dass die Belegschaft der ersten Schicht montags, donnerstags und samstags bereits um 5.00 beginne. Sie unterlässt es aber darzulegen, wie oft sie die erste Schicht bei [...] antreten muss und warum es ihr nicht möglich sein soll, wenn noch kein Bus fahren sollte, die Wegstrecke von knapp 7 km (ein Weg) mit einem Velo oder Motorfahrrad zurückzulegen. Dann gibt sie keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb in der [...]-Filiale […] eine andere Regelung betreffend Arbeitsbeginn gelten sollte, als in allen andern [...]-Filialen der Schweiz. Die blosse Behauptung, sie habe Kosten von mindestens CHF 294.00 pro Monat, reicht im Berufungsverfahren jedenfalls nicht aus.\n8.1 Die Berufungsklägerin rügt, der Vorderrichter habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem er in seiner Verfügung festhalten habe, das U-Abo für die Tochter in der Höhe von CHF 53.00 werde gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde […] von der Gemeinde übernommen. Sie habe unlängst der Vorinstanz eine Rechnung eingereicht. Daraus sei ersichtlich, dass sie sich mit monatlich CHF 17.00 an den U-Abo-Kosten beteiligen müsse.\n8.2 In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 hat die Berufungsklägerin tatsachenwidrig behauptet, sie müsse für die öV-Verbindungen der Tochter CHF 50.00 pro Monat aufwenden. Erst mit ihrer Replik zur Ehescheidungsklage vom 10. März 2017 hat sie die grundsätzlich nicht zu beachtende Urkunde 91 betr. der Kostenbeteiligung der Gemeinde an den Abo-Kosten für C.___ eingereicht und geltend gemacht, die Kostenbeteiligung betrage nicht wie ursprünglich erwähnt CHF 50.00, sondern lediglich CHF 17.00 (aufgerundet). Nachdem die Berufungsklägerin für die behaupteten öV-Kosten von CHF 50.00 bei der Vorinstanz im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen keine Urkunden eingereicht hat und der Vorderrichter von sich aus telefonische Abklärungen vorgenommen hat, wonach die öV-Kosten von CHF 50.00 bzw. CHF 53.00 von der Gemeinde übernommen würden, kann nun nicht im Berufungsverfahren geltend gemacht werden, die öV-Kosten würden zwar tatsächlich nicht CHF 50.00 aber immerhin CHF 17.00 betragen. Die entsprechende Urkunde hätte bei der Vorinstanz eingereicht werden können und müssen.\n9.1 Die Berufungsklägerin verlangt, dass mindestens CHF 187.00 spezielle Kinderkosten berücksichtigt würden. In Rz. 11 ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 habe sie auf diese Kinderkosten mit Verweis auf bereits eingereichte Rechnungen hingewiesen. Die Vorinstanz habe diese Kosten ohne Begründung nicht eingerechnet."}