{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2017-13_2017-06-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134640&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e59b24b2bdeed4d1a61c8025a9eaaa48"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2017.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.06.2017 ZKBER.2017.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:42:07", "Checksum": "e8cdeb94220d08514e0603e8712ca6b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.06.2017 ZKBER.2017.13\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n5.1 Die Berufungsklägerin bestreitet, dass auf Seiten des Berufungsbeklagten eine dauerhafte und erhebliche Einkommensveränderung eingetreten sei. Die Darstellung der Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte bereits in der ersten Hälfte 2015 von seiner Arbeitgeberin informiert worden sei, dass sein Arbeitsbereich in absehbarer Zeit aufgegeben werden müsse und dass sich der Berufungsbeklagte bereits im Juni 2015 beim zuständigen RAV gemeldet habe, werde nicht bestritten. Hingegen könne auf der Basis dieses Wissens nicht entschieden werden, ob der Berufungsbeklagte von der Bekanntgabe des sicheren Stellenverlusts in der ersten Hälfte 2015 bis zur Kündigung per 30. August 2016 alles unternommen habe, um die Arbeitslosigkeit bzw. eine Einkommenseinbusse zu vermeiden. Trotz entsprechender Aufforderung ihrerseits habe es der Berufungsbeklagte unterlassen, seine Arbeitsbemühungen zu dokumentieren. Die Vorinstanz ihrerseits habe es unterlassen, trotz entsprechendem Antrag, den Berufungsbeklagten zur Dokumentation seiner Stellensuchbemühungen aufzufordern. Die Vorinstanz begnüge sich damit festzustellen, dass der Berufungsbeklagte ab 1. September 2016 Arbeitslosentaggelder beziehe und für deren Erhalt, was gerichtsnotorisch sei, rund acht Stellensuchbemühungen pro Monat nachweisen müsse und dass das Arbeitslosentaggeld bisher, insbesondere wegen zu wenig Suchbemühungen, nie gekürzt worden sei. Es sei aber im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung festzuhalten, dass das Zivilgericht neben quantitativen Kriterien der Suchbemühungen auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen habe. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, wo sie einen entsprechenden Antrag auf Einreichung von Stellensuchbemühungen gestellt habe. Indem sich der Vorderrichter unbesehen auf die Gerichtsnotorietät berufen habe, habe er den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und folglich unrichtig festgestellt. Schliesslich sei unerklärlich, weshalb der Berufungsbeklagte bis heute keinen neuen Arbeitgeber habe finden können. Der Berufungsbeklagte erfreue sich bester Gesundheit und verfüge über eine ausgezeichnete Berufsbildung. In dieser Hinsicht scheine auch die Vorinstanz keine Erklärung abgeben zu können, gehe sie doch mit keinem Wort auf ihre Vorbringen in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (Rz. 8) ein, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.\n5.2 Die Berufungsklägerin beruft sich für ihre Argumentation, dass bezüglich der Voraussetzungen einer Arbeitslosigkeit in familienrechtlichen Verfahren andere Kriterien als im verwaltungsrechtlichen Verfahren vor der Arbeitslosenversicherung gelten würden, auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich bzw. auf BGE 137 III 118. Sie unterlässt es aber darauf hinzuweisen, dass die Ausgangslage im erwähnten Bundesgerichtsurteil völlig anders war als im hier zu beurteilenden Fall. In dem vom Bundesgericht beurteilten Fall hatte die unterhaltsbelastete Mutter Klage auf Aufhebung der Unterhaltspflicht gegenüber ihrer beim Vater lebenden Tochter gestellt. Da die Unterhaltsverpflichtete seit der Geburt ihrer Tochter nicht berufstätig war, seit zehn Jahren an verschiedenen Schulen ohne Prüfungserfolge studierte, wobei sie das Studienende immer wieder hinausschob, kein Arbeitslosentaggeld mehr beziehen konnte und der Lebensunterhalt durch ihre wirtschaftlich gut gestellte Mutter finanziert wurde, erwog das Bundesgericht, dass es der Klägerin zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Namentlich sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin arbeitslos gewesen sei und trotz entsprechender Bemühungen keine Stelle gefunden habe, kein Beweis dafür, dass es ihr tatsächlich nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sodann dürften auch Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern und sich im Tieflohnbereich befinden. Die Beschwerdeführerin habe mit Blick auf die nunmehr rechtskräftige Kinderzuteilung keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und habe offensichtlich bis anhin auch genügend Zeit gehabt, um dem Bedürfnis nach einer weiteren Ausbildung nachzugehen. Im hier zu beurteilenden Fall geht es nicht um die Aufhebung des Kindesunterhaltsbeitrages sondern um die Aufhebung bzw. Reduktion des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau, wo weniger hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, insbesondere in Anbetracht, dass die unter der Obhut der Berufungsklägerin stehende Tochter mittlerweile bald 14 Jahre alt ist – bei Erlass der Verfügung vom 21. April 2013 war sie erst 10 Jahre alt bzw. im Zeitpunkt der Abschreibungsverfügung vom 21. April 2015 11 ½ Jahre alt, was bedeutet, dass die Betreuungsfunktion der Berufungsklägerin gesunken und die Zumutbarkeit an die Ausdehnung der eigenen Berufungstätigkeit gestiegen ist. Im Weitern hat das Bundesgericht nicht, wie es die Berufungsklägerin suggeriert, argumentiert, dass bezüglich der Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggelder nicht auf die Vorschriften der Arbeitslosenversicherung abgestellt werden dürfe, sondern dass der Zivilrichter eigene Erhebungen über die Zumutbarkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, anstellen müsse. Die Erwägungen des Vorderrichters, dass das Arbeitslosentaggeld dem Berufungsbeklagten bisher nie gekürzt worden sei und es gerichtsnotorisch sei, dass für den Erhalt von Arbeitslosentaggeldern rund acht Stellensuchbemühungen pro Monat nachzuweisen seien, sind deshalb nicht zu beanstanden. Jedenfalls genügen die unsubstantiierten gegenteiligen Forderungen der Berufungsklägerin, das Gericht müsse die Stellensuchbemühungen überprüfen, den Anforderungen an eine Berufung nicht."}