{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2017-13_2017-06-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134640&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e59b24b2bdeed4d1a61c8025a9eaaa48"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2017.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.06.2017 ZKBER.2017.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:42:07", "Checksum": "e8cdeb94220d08514e0603e8712ca6b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.06.2017 ZKBER.2017.13\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n3. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).\n4.1 Die Berufungsklägerin rügt, der Vorderrichter habe richtig festgehalten, dass es für die Änderung von im Eheschutzverfahren getroffenen Massnahmen einer Veränderung der Verhältnisse bedürfe. Damit bringe die Vorinstanz gleich selber zum Ausdruck, dass für den Abänderungs- bzw. Aufhebungsentscheid nicht die Veränderung einzelner Einkommens- oder Bedarfspositionen, sondern die Gesamtverhältnisse massgebend seien. Mit andern Worten sei eine Abänderung bzw. Aufhebung ausgeschlossen, wenn sich unterschiedliche Veränderungen gegenseitig aufheben würden. Der Vorderrichter habe nun die Veränderung einzig und alleine mit dem veränderten Einkommen des Berufungsbeklagten begründet und allfällige Veränderungen im Bedarf des Berufungsbeklagten bzw. in ihrem Einkommen oder Bedarf nicht berücksichtigt. Eine Gegenüberstellung der Bedarfszahlen gemäss Verfügung vom 29. November 2013 mit der aktuellen Einkommens- und Bedarfsrechnung zeige, dass sich die finanzielle Lage auf Seiten des Berufungsbeklagten in den letzten Jahren um CHF 560.00 verbessert habe. Demgegenüber habe sich ihre Situation um CHF 574.00 verschlechtert. Zum ganzen verweise sie auf Rz. 13 der Stellungnahme vom 6. Dezember 2016.\n4.2 Wie hievor ausgeführt, genügt es in einem Berufungsverfahren nicht, in der Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Der Vorderrichter hat sich ausführlich mit den Voraussetzungen für eine gerichtliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge auseinandergesetzt. Die Berufungsklägerin nimmt dazu keinen Bezug, sondern begnügt sich damit eine eigene Berechnung anzustellen und daraus zu schliessen, die Situation habe sich für den Berufungsbeklagten gesamthaft verbessert und für sie verschlechtert."}