{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2017-13_2017-06-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134640&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e59b24b2bdeed4d1a61c8025a9eaaa48"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2017.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.06.2017 ZKBER.2017.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:42:07", "Checksum": "e8cdeb94220d08514e0603e8712ca6b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.06.2017 ZKBER.2017.13\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\nII.\n1.1 Der Berufungsbeklagte stellt den Antrag, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Zum einen sei der Antrag, der Kinderunterhalt sei zu erhöhen beim Vorderrichter gar nicht gestellt worden. Er habe beim Vorderrichter den Antrag gestellt, der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau sei aufzuheben, eventualiter sei er auf CHF 645.00, subeventualiter sei dieser auf CHF 1‘090.00 festzusetzen. Die Ehefrau habe die Abweisung dieses Antrags verlangt und beantragt, der Ehemann sei weiterhin zu verpflichten, ihr CHF 1‘650.00 zu bezahlen. Zum andern könne ohne Änderung der Grundlagen lediglich wegen Änderung des Gesetzes keine Änderung der vorsorglichen Massnahmen vorgenommen werden. Vor der ersten Instanz habe die Berufungsklägerin keinen Antrag auf Erhöhung des Gesamtunterhalts gestellt, weshalb die Rechtsbegehren unzulässig seien. Im bisherigen Verfahren vor dem Eheschutzrichter sei der Gesamtunterhalt für Tochter und Ehefrau auf CHF 2‘490.00 (CHF 840.00 + 1‘650.00) zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00 festgesetzt worden. Im Berufungsverfahren verlange die Berufungsklägerin nun eine Erhöhung auf total CHF 2‘690.00 (CHF 1‘950.00 + CHF 740.00) zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00. Es sei deshalb insgesamt auf die Berufung nicht einzutreten.\n1.2 Der Berufungsbeklagte hat mit seinen Anträgen vom 18. Oktober und 29. Dezember 2016 eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen verlangt. Das Kindesunterhaltsrecht wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2017 revidiert. Gemäss Art. 13cbis Abs..1 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung.\n1.3 Nach Inkrafttreten der Revision des Unterhaltsrechtes per 1. Januar 2017 setzt sich der Kindesunterhalt aus drei Bestandteilen zusammen (vergl. Angelo Schwizer, Salvatore Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, AJP 2016, S. 1589 ff.):\n- dem Naturalunterhalt\n- dem Barunterhalt bzw. den direkten Kinderkosten\n- und dem Betreuungsunterhalt bzw. den indirekten Kinderkosten.\nDie Unterhaltsbeiträge sind entsprechend als Barunterhalt und Betreuungsunterhalt des Kindes sowie als Frauenunterhalt zu bestimmen.\n1.4 Der Vorderrichter hat auf Antrag des Berufungsbeklagten die Unterhaltsbeiträge neu festgesetzt. Nach dem neuen Recht (wie auch schon nach dem alten Recht) hängt die Höhe des Unterhaltsbeitrages für die unterhaltsberechtigte Ehefrau von der zuvor ermittelten Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab. Folgerichtig hat der Vorderrichter eine komplette Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge bzw. Aufteilung der Unterhaltsbeiträge auf die Berechtigten vorgenommen. Gegenüber dem Verfahren bei der Vorinstanz verlangt die Berufungsklägerin eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für C.___ und für sich um total CHF 200.00. In diesem Umfang ist die Berufungsklägerin nicht beschwert. Im Übrigen ist auf die Berufung einzutreten.\n2.1 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).\n2.2 Die mit der Berufung gestellten Beweisanträge (Urkunden und Zeugenbefragung) der Ehefrau betreffen Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Solche unechte Noven dürfen im Berufungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt wären, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Ehefrau diese Beweisanträge nicht bereits vor der Vorinstanz hätte stellen können. Die beantragten Beweismassnahmen können deshalb nicht bewilligt werden."}