{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2017-13_2017-06-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134640&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e59b24b2bdeed4d1a61c8025a9eaaa48"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2017.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.06.2017 ZKBER.2017.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:42:07", "Checksum": "e8cdeb94220d08514e0603e8712ca6b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.06.2017 ZKBER.2017.13\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 16. Juni 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Advokat Michael Pletscher,\nBerufungsklägerin\ngegen\nB.___, vertreten durch Advokatin Helena Hess,\nBerufungsbeklagter\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Die Parteien hatten vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren geführt. Mit Urteil vom 29. November 2013 wurde der Ehemann bei seiner Bereitschaft behaftet und verpflichtet, mit Wirkung ab 1. November 2013 an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C.___ (geb. [...]2003) einen Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00 und an die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘650.00 zu bezahlen. Das von der Ehefrau am 10. Dezember 2014 angehobene weitere Eheschutzverfahren wurde am 21. April 2015 abgeschrieben. Die Unterhaltsbeiträge für C.___ von CHF 840.00 zuzüglich Kinderzulage von CHF 200.00 und für die Ehefrau von CHF 1‘650.00 wurden bestätigt.\n1.2 Am 22. März 2016 reichte die Ehefrau die Ehescheidungsklage ein. Am 1. Juni 2016 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Einigungsverhandlung statt. Daraufhin wurde bezüglich der vorsorglichen Massnahmen verfügt, dass für die Dauer des Scheidungsverfahrens weiterhin die Unterhaltsregelung gemäss Abschreibungsverfügung im Eheschutzverfahren vom 21. April 2015 gelte. Das bedeute, der Ehemann habe für die Tochter C.___ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00 und für die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘650.00, total also CHF 2‘690.00 monatlich zu bezahlen.\n1.3 Gleichzeitig mit der Klageantwort im Ehescheidungsverfahren vom 18. Oktober 2016 stellte der Ehemann den Antrag, der für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Verfügung vom 29. November 2013 an die Ehefrau persönlich festgesetzte Unterhaltsbeitrag sei per 1. November 2016 aufzuheben. Am 6. Dezember 2016 stellte die Ehefrau den Antrag, das Gesuch des Ehemannes sei abzuweisen und er sei zu verpflichten, ihr weiterhin einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘650.00 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 wiederholte der Ehemann den Antrag, der Unterhalt an die Ehefrau sei aufzuheben. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau auf CHF 645.00, subeventualiter auf CHF 1‘090.00 festzusetzen. Am 17. Februar 2017 verfügte der Amtsgerichtspräsident, in Abänderung der Verfügung vom 1. Juni 2016 werde der Ehemann verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Januar 2017, der Tochter C.___ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘380.00 (CHF 760.00 Barunterhalt + CHF 620.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen von monatlich CHF 200.00 und der Ehefrau einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 620.00 zu bezahlen.\n2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung. Sie beantragt, die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben. Der Unterhaltsbeitrag für C.___ sei auf CHF 1‘950.00 zuzüglich Kinderzulagen und der persönliche Unterhaltsbeitrag an sie sei auf CHF 740.00 festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Ehemann beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.\n3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}