Angelo Schwizer / Salvatore Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, in AJP 2016, S. 1592). Die Berufung des Ehemannes ist deshalb auch in dieser Hinsicht unbegründet. 3. Die Berufung muss abgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen. Die von ihm der Ehefrau zu bezahlende Parteientschädigung ist auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. A.___ hat B.___