Konkret rügt er einzig, bei der Berechnung hätte der Amtsgerichtspräsident den Betrag von CHF 641.00 für die Prämie der Säule 3a der Ehefrau nicht aufrechnen dürfen. Wie sich aus der Begründung des Amtsgerichtspräsidenten ergibt, rechnete er den Betrag von CHF 641.00 nicht in erster Linie wegen der Prämie der Säule 3a auf, sondern «insbesondere unter Berücksichtigung des Bedarfs der Ehefrau nach Vorsorgeunterhalt» (vgl. Ziffer 2 der Begründung). Diese Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts erfolgt zu Recht.