Der Amtsgerichtspräsident hatte den Unterhaltsbeitrag für die weitere Dauer der Trennung deshalb zu Recht unabhängig von der Scheidungskonvention verfügt. 2.3 Der Amtsgerichtspräsident setzte den Unterhaltsbeitrag auf den von den Parteien bisher vereinbarten Betrag von CHF 2‘600.00 fest. Dieser Betrag ergab sich auch aufgrund einer Berechnung, mit welcher er die Einkünfte der Parteien deren Bedarf gegenüber stellte und den Überschuss hälftig aufteilte. Diese Berechnungsweise entspricht bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen der Parteien der Praxis und führt zu sachgerechten Ergebnissen.