Vorliegend geht es aber nicht mehr um eine solche kurze Zeitspanne. Das Scheidungsurteil konnte bis heute, mehr als neun Monate später, noch nicht gefällt werden. Dies aus Gründen, die beim Abschluss der Konvention von den Parteien offensichtlich nicht bedacht worden sind. Für die Frage des Trennungsunterhalts kann aus diesen Gründen nicht vom Betrag, den die Parteien in der Konvention festgehalten haben, ausgegangen werden. Der Amtsgerichtspräsident hatte den Unterhaltsbeitrag für die weitere Dauer der Trennung deshalb zu Recht unabhängig von der Scheidungskonvention verfügt.