Dass der von den Parteien in der Konvention erwähnte Beginn der Unterhaltspflicht ausdrücklich auf den 1. Juli 2016 festgelegt wurde, ändert daran nichts. Es kommt immer wieder vor, dass die Parteien in einer Konvention den Beginn des vereinbarten Unterhaltsbeitrages nicht auf genau den Zeitpunkt, in dem das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen wird, festlegen. Anlass dazu geben Praktikabilitätsgründe. Ein solches Vorgehen hat gelegentlich zur Folge, dass der in der Konvention vereinbarte Unterhaltsbeitrag für kurze Zeit formell noch unter dem Titel Trennungsunterhalt bezahlt wird. Vorliegend geht es aber nicht mehr um eine solche kurze Zeitspanne.