Änderungen, die in der Zwischenzeit eingetreten sind, müssen in jedem Fall berücksichtigt werden (Verena Bräm / Franz Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Zürich 1993 und 1997, N 158 zu Art. 163 ZGB und N 9 zu Art. 179 ZGB; Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in AJP 2007, S. 1226). 2.2 Die Parteien hatten sich bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens über die Höhe des vom Ehemann an die Ehefrau während der Trennung zu leistenden Unterhaltsbeitrages geeinigt. Der zuletzt vereinbarte Unterhaltsbeitrag beläuft sich auf CHF 2‘600.00.