Während für die Abänderung gerichtlicher Vereinbarungen die Grundsätze von Art. 179 ZGB gelten, das heisst insbesondere eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse vorliegen muss, kann eine aussergerichtliche Vereinbarung voraussetzungslos modifiziert werden. Bei Unterhaltsbeiträgen hat das Gericht nicht zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit dem Abschluss der ursprünglichen Trennungsvereinbarung wesentlich und dauernd geändert haben. Es ist der Geldbetrag festzusetzen, der aufgrund der konkreten Situation angemessen ist. Änderungen, die in der Zwischenzeit eingetreten sind, müssen in jedem Fall berücksichtigt werden (Verena Bräm /