Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) vor. 2.1 Art. 276 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens weiter dauern. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für eine von den Parteien getroffene Vereinbarung über die Modalitäten der Trennung oder eine vertragliche Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Eine solche Abmachung hat jedoch nicht die gleichen Rechtswirkungen wie eine vom Gericht erlassene Massnahme oder eine vor Gericht abgeschlossene Vereinbarung. Während für die Abänderung gerichtlicher Vereinbarungen die Grundsätze von Art.