Diese sei auch fehlerhaft, werde doch beim Bedarf der Ehefrau die Prämie ihrer Säule 3a von CHF 641.00 berücksichtigt, welche jedoch seit Ende 2014 stillgelegt sei und damit entfalle. Selbst mit dem von ihm bezahlten Betrag von CHF 1‘500.00 hätte sie somit bereits einen Überschuss von rund CHF 500.00. Ein Bedarfsmangel sei nicht geltend gemacht worden. Eine Abänderung der Scheidungskonvention für die Dauer der Ehescheidung sei unzulässig. Ein relevanter Willensmangel werde von der Ehefrau nicht geltend gemacht. Es liege eine Verletzung von Art. 276 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) vor.