Offenbar komme es nunmehr aber nicht wie vereinbart zur Übernahme der ehelichen Liegenschaft durch den Ehemann, sondern zum Verkauf derselben, was einige Verzögerung mit sich bringe. Deshalb sei der Regelung des nachehelichen Unterhalts, wonach der Ehemann der Ehefrau bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter noch monatlich CHF 1‘500.00 zu bezahlen habe, Wirkung ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils und nicht, wie konventionaliter festgelegt, bereits ab 1. Juli 2016 zukommen zu lassen.