II. 1.1 Der Amtsgerichtspräsident führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Parteien seien beim Unterzeichnen der Ehescheidungskonvention offensichtlich von einem zeitnahen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens ausgegangen. Offenbar komme es nunmehr aber nicht wie vereinbart zur Übernahme der ehelichen Liegenschaft durch den Ehemann, sondern zum Verkauf derselben, was einige Verzögerung mit sich bringe.