Unter dem Titel «II. Nachehelicher Unterhaltsbeitrag» hielten sie dabei unter anderem Folgendes fest: «Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau ab 1. Juli 2016 im Sinne von Art. 125 ZGB bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter (voraussichtlich bis und mit dem Monat [...] 2020) einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von Fr. 1‘500.00 zu bezahlen». Der Konvention zufolge war beabsichtigt, dass die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft unter Übernahme der Hypothekarschulden ins Alleineigentum des Ehemannes übergeht. Mit einer dem Gericht einzureichenden Bestätigung sollte er sich über die Entlassung der Ehefrau aus der Solidarhaftung gegenüber der Bank ausweisen.