{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2017-12_2017-04-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134090&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e40a6fc5f1f847c8a919d07230c2e55"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2017.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.04.2017 ZKBER.2017.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "764096aca6f0360c11f8ae86f3f79b36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.04.2017 ZKBER.2017.12\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n2.3 Der Amtsgerichtspräsident setzte den Unterhaltsbeitrag auf den von den Parteien bisher vereinbarten Betrag von CHF 2‘600.00 fest. Dieser Betrag ergab sich auch aufgrund einer Berechnung, mit welcher er die Einkünfte der Parteien deren Bedarf gegenüber stellte und den Überschuss hälftig aufteilte. Diese Berechnungsweise entspricht bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen der Parteien der Praxis und führt zu sachgerechten Ergebnissen. Dass der Ehefrau bereits vor der Scheidung ein höheres Erwerbseinkommen anzurechnen wäre, macht der Berufungskläger nicht geltend. Konkret rügt er einzig, bei der Berechnung hätte der Amtsgerichtspräsident den Betrag von CHF 641.00 für die Prämie der Säule 3a der Ehefrau nicht aufrechnen dürfen.\nWie sich aus der Begründung des Amtsgerichtspräsidenten ergibt, rechnete er den Betrag von CHF 641.00 nicht in erster Linie wegen der Prämie der Säule 3a auf, sondern «insbesondere unter Berücksichtigung des Bedarfs der Ehefrau nach Vorsorgeunterhalt» (vgl. Ziffer 2 der Begründung). Diese Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts erfolgt zu Recht. Weil seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich per 1. Januar 2017 nicht mehr die während der ganzen Ehedauer, das heisst bis zum Scheidungszeitpunkt, sondern nur noch die bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen werden (Art. 122 ZGB), rechtfertigt es sich, dem Bedürfnis nach Vorsorgeunterhalt neu bereits während des Scheidungsverfahrens Rechnung zu tragen (Myriam Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick, in FamPra 2017, S. 152; Angelo Schwizer / Salvatore Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, in AJP 2016, S. 1592). Die Berufung des Ehemannes ist deshalb auch in dieser Hinsicht unbegründet.\n3. Die Berufung muss abgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen. Die von ihm der Ehefrau zu bezahlende Parteientschädigung ist auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}