{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2017-12_2017-04-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134090&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e40a6fc5f1f847c8a919d07230c2e55"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2017.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.04.2017 ZKBER.2017.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "764096aca6f0360c11f8ae86f3f79b36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.04.2017 ZKBER.2017.12\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\nII.\n1.1 Der Amtsgerichtspräsident führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Parteien seien beim Unterzeichnen der Ehescheidungskonvention offensichtlich von einem zeitnahen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens ausgegangen. Offenbar komme es nunmehr aber nicht wie vereinbart zur Übernahme der ehelichen Liegenschaft durch den Ehemann, sondern zum Verkauf derselben, was einige Verzögerung mit sich bringe. Deshalb sei der Regelung des nachehelichen Unterhalts, wonach der Ehemann der Ehefrau bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter noch monatlich CHF 1‘500.00 zu bezahlen habe, Wirkung ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils und nicht, wie konventionaliter festgelegt, bereits ab 1. Juli 2016 zukommen zu lassen. Die Kontrollrechnung ergebe insbesondere unter Berücksichtigung des Bedarfs der Ehefrau nach Vorsorgeunterhalt einen Unterhaltsbeitrag, welchen der Ehemann der Ehefrau zu bezahlen habe, von monatlich CHF 2'600.00. Es werde dazu auf das der Verfügung beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.\n1.2 Der Berufungskläger bringt im Wesentlichen vor, er habe die entstandene Situation keineswegs verschuldet. Der Berufungsbeklagten entstehe aus der Verzögerung kein Nachteil. Namentlich könnte sie ihre für die Liegenschaft verpfändete Säule 3a ohnehin erst beim Eintritt ins Pensionsalter beanspruchen. Mangels dahingehendem Antrag und Begründung sei die Vorinstanz nicht berechtigt gewesen, eine Kontrollrechnung anzustellen. Diese sei auch fehlerhaft, werde doch beim Bedarf der Ehefrau die Prämie ihrer Säule 3a von CHF 641.00 berücksichtigt, welche jedoch seit Ende 2014 stillgelegt sei und damit entfalle. Selbst mit dem von ihm bezahlten Betrag von CHF 1‘500.00 hätte sie somit bereits einen Überschuss von rund CHF 500.00. Ein Bedarfsmangel sei nicht geltend gemacht worden. Eine Abänderung der Scheidungskonvention für die Dauer der Ehescheidung sei unzulässig. Ein relevanter Willensmangel werde von der Ehefrau nicht geltend gemacht. Es liege eine Verletzung von Art. 276 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) vor.\n2.1 Art. 276 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens weiter dauern. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für eine von den Parteien getroffene Vereinbarung über die Modalitäten der Trennung oder eine vertragliche Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Eine solche Abmachung hat jedoch nicht die gleichen Rechtswirkungen wie eine vom Gericht erlassene Massnahme oder eine vor Gericht abgeschlossene Vereinbarung. Während für die Abänderung gerichtlicher Vereinbarungen die Grundsätze von Art. 179 ZGB gelten, das heisst insbesondere eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse vorliegen muss, kann eine aussergerichtliche Vereinbarung voraussetzungslos modifiziert werden. Bei Unterhaltsbeiträgen hat das Gericht nicht zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit dem Abschluss der ursprünglichen Trennungsvereinbarung wesentlich und dauernd geändert haben. Es ist der Geldbetrag festzusetzen, der aufgrund der konkreten Situation angemessen ist. Änderungen, die in der Zwischenzeit eingetreten sind, müssen in jedem Fall berücksichtigt werden (Verena Bräm / Franz Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Zürich 1993 und 1997, N 158 zu Art. 163 ZGB und N 9 zu Art. 179 ZGB; Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in AJP 2007, S. 1226).\n2.2 Die Parteien hatten sich bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens über die Höhe des vom Ehemann an die Ehefrau während der Trennung zu leistenden Unterhaltsbeitrages geeinigt. Der zuletzt vereinbarte Unterhaltsbeitrag beläuft sich auf CHF 2‘600.00. Diese Vereinbarung wird durch die Ehescheidungskonvention nicht ausser Kraft gesetzt. Bei dem in Ziffer II der Konvention vereinbarten Betrag handelt es sich ausdrücklich um einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, was auch im Hinweis auf die entsprechende Bestimmung von Art. 125 ZGB zum Ausdruck kommt. Nachehelich meint die Zeit nach der Scheidung. Dass der von den Parteien in der Konvention erwähnte Beginn der Unterhaltspflicht ausdrücklich auf den 1. Juli 2016 festgelegt wurde, ändert daran nichts. Es kommt immer wieder vor, dass die Parteien in einer Konvention den Beginn des vereinbarten Unterhaltsbeitrages nicht auf genau den Zeitpunkt, in dem das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen wird, festlegen. Anlass dazu geben Praktikabilitätsgründe. Ein solches Vorgehen hat gelegentlich zur Folge, dass der in der Konvention vereinbarte Unterhaltsbeitrag für kurze Zeit formell noch unter dem Titel Trennungsunterhalt bezahlt wird. Vorliegend geht es aber nicht mehr um eine solche kurze Zeitspanne. Das Scheidungsurteil konnte bis heute, mehr als neun Monate später, noch nicht gefällt werden. Dies aus Gründen, die beim Abschluss der Konvention von den Parteien offensichtlich nicht bedacht worden sind. Für die Frage des Trennungsunterhalts kann aus diesen Gründen nicht vom Betrag, den die Parteien in der Konvention festgehalten haben, ausgegangen werden. Der Amtsgerichtspräsident hatte den Unterhaltsbeitrag für die weitere Dauer der Trennung deshalb zu Recht unabhängig von der Scheidungskonvention verfügt."}