{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2017-12_2017-04-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134090&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6e40a6fc5f1f847c8a919d07230c2e55"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2017.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.04.2017 ZKBER.2017.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:29", "Checksum": "764096aca6f0360c11f8ae86f3f79b36", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.04.2017 ZKBER.2017.12\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 11. April 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Fürsprecher Ralph George,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Fürsprecherin Heidi Abegg,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Die Parteien führen seit 3. Februar 2016 vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Ehescheidungsverfahren. Bereits vorher hatten sie für die Dauer der Trennung vereinbart, dass der Ehemann der Ehefrau ab 1. Februar 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘500.00 bezahlt. Diesen Unterhaltsbeitrag hatten sie einvernehmlich mit Wirkung ab 1. Juli 2015 auf CHF 2‘600.00 reduziert. Am 24./28. Juni 2016 unterzeichneten sie eine Ehescheidungskonvention. Unter dem Titel «II. Nachehelicher Unterhaltsbeitrag» hielten sie dabei unter anderem Folgendes fest: «Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau ab 1. Juli 2016 im Sinne von Art. 125 ZGB bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter (voraussichtlich bis und mit dem Monat [...] 2020) einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von Fr. 1‘500.00 zu bezahlen».\nDer Konvention zufolge war beabsichtigt, dass die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft unter Übernahme der Hypothekarschulden ins Alleineigentum des Ehemannes übergeht. Mit einer dem Gericht einzureichenden Bestätigung sollte er sich über die Entlassung der Ehefrau aus der Solidarhaftung gegenüber der Bank ausweisen. Der Amtsgerichtspräsident setzte gestützt darauf dem Ehemann Frist zur Einreichung dieser Bestätigung. Nach deren Eingang werde den Parteien das Scheidungsurteil zugestellt. Der Ehemann liess die Frist wegen Schwierigkeiten mit der Finanzierung der Übernahme der Liegenschaft mehrfach erstrecken. Am 29. September 2016 sistierte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren.\n1.2 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 teilte die Ehefrau dem Amtsgerichtspräsidenten mit, sie habe die Konvention im Juni 2016 unterzeichnet im Glauben, dass das Scheidungsurteil im Juli 2016 gefällt werden könne. Auch deshalb habe sie eingewilligt, bereits ab Juli 2016 auf den ihr seit dem 1. Juli 2015 für die Trennung zustehenden Unterhaltsbeitrag von CHF 2'600.00 zu verzichten. Der Ehemann bezahle ihr seit August 2016 lediglich noch den in der Konvention festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00, obschon deren Genehmigung bis heute ausstehe. Die Verzögerung des Verfahrens sei vollumfänglich dem Ehemann anzulasten. Wenn ihr nun zugemutet werde, infolge der durch die Gegenpartei verursachten Verzögerungen, eine stark reduzierte Rente ab Juli 2016 in Kauf zu nehmen, sei dies inakzeptabel. Da der Ehemann es ablehne, weiterhin den Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘600.00 bis zu einem rechtskräftigen Urteil zu bezahlen, stelle sie den Antrag, ihn mit Wirkung ab 1. Juli 2016 gerichtlich bis zum Abschluss des hängigen Verfahrens dazu zu verpflichten. Der Ehemann beantragte, dieses Begehren abzuweisen.\nNach Ablauf der Sistierung des Scheidungsverfahrens verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann mit Verfügung vom 2. März 2017, der Ehefrau für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘600.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 3 der Verfügung).\n2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen die Verfügung vom 2. März 2017. Er beantragt, die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er der Ehefrau gemäss Ehescheidungskonvention vom 24./28. Juni 2016 ab 1. Juli 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00 zu bezahlen habe. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung.\n3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}