Denn diesbezüglich ist die Berufungsklägerin nicht beschwert. Betreffend die Ziffern 1, 4 und 5 ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 4.1 Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht betragen CHF 1‘000.00. Diese werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4.2 Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine antragsgemässe Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. November 2016 werden aufgehoben.