Hingegen kann der Eventualantrag teilweise gutgeheissen werden. Die Ziffern 2 bis 3 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. 3.2 Da die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst hat, sind ihr die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Aus demselben Grund hat sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben. Auch die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids bleibt bestehen. Denn diesbezüglich ist die Berufungsklägerin nicht beschwert.