Mit der Wahl von B.___ als Präsidentin des Verwaltungsrates der A.___ AG vom 22. November 2016 ist der gesetzmässige Zustand wieder hergestellt. Im Handelsregister wurde die neue Präsidentin am 23. November 2016 eingetragen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist mit den eingereichten Urkunden belegt. Die Belege sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). 3.1 Entgegen der Auffassung der Parteien ist mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes das Verfahren nicht gegenstandslos geworden. Entsprechend ist die Berufung im Hauptantrag abzuweisen. Hingegen kann der Eventualantrag teilweise gutgeheissen werden.