Besteht der Verwaltungsrat aus mehreren Mitgliedern, ist durch das zuständige Organ ein Präsident zu wählen (Art. 712 OR). 1.2 Der Richter kann der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR). 2.1 Im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen (im Dispositiv eröffneten) Urteils am 14. November 2016 war die Berufungsklägerin nicht gesetzeskonform organisiert. Es fehlte ihr eine Präsidentin/ein Präsident des Verwaltungsrates. 2.2 Mit der Wahl von B._